Freiwillige TrennungEine freiwillige Trennung bedeutet eine Änderung Ihrer Personendaten. Gemäss Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt NAG (122.1) in Verbindung mit §1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt NAV sind Sie verpflichtet, Änderungen Ihrer Personendaten innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle Dallenwil zu melden. Dokument Mitteilung_freiwillige_Trennung.pdf (pdf, 12.2 kB)
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