Betreibungsbegehren
Bei einer Grundpfandbetreibung ist das Begehren dem Betreibungsamt einzureichen, wo das Grundstück liegt.
Bitte beachten Sie:
- Eine Familie (als Schuldnerbezeichnung) kann nicht betrieben werden.
- Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist der Name des berechtigten Vertreters anzugeben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt werden kann.
- Der Forderungsbetrag ist in Schweizer Währung anzugeben.
- Bei Solidarforderungen (z.B. Mietzins) ist für jeden Solidarschuldner ein Begehren auszufüllen.
- Das Betreibungsbegehren hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung.
- Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.
Weitere Informationen finden Sie im Art. 67 SchKG.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Konkursamt (extern) | 041 618 76 70 | betreibungsamt@nw.ch |